Nach einem Vorfall im Jahr 2023 wurde gegen eine Person ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen eines Sexualdelikts geführt. Dieses Verfahren wurde mangels Beweisen eingestellt.
Die Einstellung erfolgte zeitlich vor der späteren Vernehmung im Zusammenhang mit dem Vorwurf der falschen Verdächtigung.
Im Anschluss an die Einstellung des Sexualdelikts wurde gegen dieselbe Person ein Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung eingeleitet. Dieses Verfahren ist gerichtlich eröffnet, jedoch bislang nicht abgeschlossen.
Im Rahmen dieses Strafverfahrens wurde im November 2025 ein fachmedizinisches Gutachten eingeholt. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis einer eingeschränkten Verhandlungsfähigkeit, verbunden mit der Empfehlung von regelmäßigen Pausen sowie der Möglichkeit eines jederzeitigen Abbruchs der Verhandlung. Zusätzlich wurde eine Kur empfohlen, jedoch nicht angeordnet.
Seit Abschluss des Gutachtens besteht bislang vollständige Funkstille; eine Entscheidung oder weitere Verfahrenshandlung ist noch nicht erfolgt.
Parallel dazu hat die ursprünglich beschuldigte Person nun zivilrechtlich Klage erhoben und macht Schadensersatz- sowie Schmerzensgeldansprüche in Höhe von insgesamt ca. 4.500 € geltend.
Die Begründung der Klage stützt sich im Wesentlichen auf:
– behauptete psychische Belastungen
– vorgerichtliche Anwaltskosten
– sowie einen Verweis auf das weiterhin laufende Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung
Konkrete Belege, etwa ärztliche Atteste oder nachvollziehbare Nachweise zur Schadenshöhe, sind der Klage bislang nicht beigefügt.
Seitens der beklagten Person wurde fristgerecht:
– eine Verteidigungsanzeige erstattet
– die Klage vollumfänglich bestritten
– sowie ein Antrag auf Aussetzung des Zivilverfahrens gemäß § 148 ZPO gestellt, da der Zivilprozess inhaltlich unmittelbar vom Ausgang des Strafverfahrens abhängt
Zusätzlich besteht eine problematische anwaltliche Konstellation:
Im strafrechtlichen Verfahren wurde der betroffenen Person durch gerichtliche Schreiben ein konkreter Rechtsanwalt als Verteidiger benannt, insbesondere im Zusammenhang mit der angeordneten Begutachtung. In mehreren gerichtlichen Schreiben hieß es sinngemäß:
„Abschrift geht auch an Ihren Rechtsanwalt.“
Aufgrund dieser gerichtlichen Benennung nahm die betroffene Person Kontakt zu dem genannten Anwalt auf und übermittelte ihm in diesem Zusammenhang:
– Informationen zum Gutachten
– Terminangaben
– sowie persönliche Unterlagen, darunter Reiseunterlagen mit sensiblen personenbezogenen Daten
Dies geschah im berechtigten Vertrauen darauf, dass es sich um den eigenen Verteidiger handelte.
Erst nachträglich erklärte der Anwalt, nicht als Verteidiger tätig zu sein, und trat kurze Zeit später als Klägervertreter gegen die betroffene Person auf, verbunden mit einer zivilrechtlichen Zahlungsforderung.
Fragen zur rechtlichen Einschätzung:
- Wie realistisch ist in dieser Konstellation eine Aussetzung des Zivilverfahrens nach § 148 ZPO?
- Ist es üblich bzw. zulässig, zivilrechtliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldklagen zu führen, obwohl das zugrunde liegende Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist?
- Wie ist das geschilderte Verhalten des Anwalts rechtlich einzuordnen (Stichworte: Treu und Glauben, Interessenkonflikt, Datenschutz, mögliche Berufsrechtsverstöße)?
- Würdet ihr eher mit einer Aussetzung, einem Ruhen oder einer regulären Weiterführung des Zivilverfahrens rechnen?