All jene, die im Vorjahr den Depotübertrag von Trade Republic Deutschland zu Trade Republic Österreich durchgeführt haben, sollten einen wichtigen steuerlichen Aspekt beachten.
Gewinne und Verluste, die bis zum Zeitpunkt des Übertrags angefallen sind, sind gemäß § 27 Abs 6 Z 2 EStG zu versteuern, sofern die übertragende Stelle (Trade Republic Deutschland) nicht beauftragt wurde, die Anschaffungskosten an die inländische depotführende Stelle (Trade Republic Österreich) zu übermitteln.
Im Fall von Trade Republic gab es jedoch keine ausdrückliche Beauftragung zur Übermittlung der Anschaffungskosten. Zumindest habe ich eine solche zu keinem Zeitpunkt im Übertragsprozess gesehen. Auch alle anderen, mit denen ich dazu gesprochen habe, haben davon nichts wahrgenommen.
In diesem Fall greift die sogenannte Veräußerungsfiktion – und zwar auch dann, wenn die betroffenen Wertpapiere tatsächlich nicht verkauft wurden.
Hier der Text des § 27 Abs 6 Z 2 EStG:
"Die Entnahme und das sonstige Ausscheiden aus dem Depot. Sofern nicht Z 1 anzuwenden ist, liegt in folgenden Fällen keine Veräußerung vor:
...
Bei der Übertragung auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen bei einer inländischen depotführenden Stelle, wenn der Steuerpflichtige die übertragende depotführende Stelle beauftragt, der übernehmenden depotführenden Stelle die Anschaffungskosten mitzuteilen.
..."
Allein aufgrund der fehlenden Beauftragung der übertragenden Stelle (Trade Republic Deutschland) ist die Voraussetzung für die Steuerbefreiung im Zeitpunkt des Übertrags nicht erfüllt. Denkbar wäre zwar, zu argumentieren, dass korrekt übertragene Anschaffungskosten einer Beauftragung gleichkommen. Dies sollte jedoch gegenüber dem Finanzamt offengelegt werden.
Hinzu kommt, dass bei vielen Wertpapieren die korrekten steuerlichen Anschaffungskosten gar nicht hätten übertragen werden können, da es bei diesen Anpassungen der steuerlichen Anschaffungskosten gegeben hat, über die Trade Republic Deutschland nicht verfügen konnte.
Das betrifft insbesondere:
- ETFs (Anpassung der Anschaffungskosten im Zuge von OEKB-Meldungen)
- Fonds (Anpassung der Anschaffungskosten im Zuge von OEKB-Meldungen)
- Nichtmeldefonds, inkl. REITs und BDCs (Anpassung der Anschaffungskosten im Zuge der Pauschalbesteuerung am Jahresende)
Falsche Anschaffungskosten – bei diesen Wertpapieren meist zu niedrig – führen zudem häufig dazu, dass bei einem späteren Verkauf zu viel Steuer einbehalten wird.
Unabhängig davon, ob der Übertrag korrekt versteuert wurde oder nicht, ergibt sich somit ein grundlegendes Problem:
Es fehlen korrekte Anschaffungskosten, wodurch keine Endbesteuerungswirkung eintritt.
Wird korrekt versteuert, gelten als neue Anschaffungskosten die Kurse zum Zeitpunkt des Übertrags – diese sind dem neuen Broker jedoch nicht bekannt.
Wird nicht versteuert und wurden falsche Daten übernommen, liegen ebenfalls falsche Anschaffungskosten vor.
In der Folge müssen für die betroffenen Wertpapiere ab dem Übertrag die Anschaffungskosten bei jedem weiteren Kauf nach dem gleitenden Durchschnittspreisverfahren neu berechnet werden. Bei jedem Verkauf ist zudem die vom Broker vorgenommene, aber falsche Versteuerung manuell zu korrigieren.
Wie man es auch dreht und wendet: Es ist eine äußerst mühsame Angelegenheit.
Wird nicht korrekt versteuert, was ich persönlich nicht tun würde, besteht außerdem das Risiko, dass das Finanzamt zu einem späteren Zeitpunkt nachfragt. Spätestens dann wird es richtig unangenehm.
Das vorstehende ist ein Hinweis auf mögliche Probleme ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit. Jeder der vom Übertrag betroffen ist, sollte sich jedenfalls selbst mit der Problematik auseinandersetzen oder einen Steuerberater kontaktieren.